Information zu Umgängen in Corona-Zeiten:

Umgänge zwischen Elternteilen und Kindern finden gemäß bestehender Vereinbarungen oder gerichtlicher Entscheidungen weiterhin statt.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html

Einigkeit besteht, dass die Corona-Krise nicht zur Umgangsverweigerung genutzt werden darf. Persönlicher Umgang ist also grds. aus Gründen des Kindeswohls und zur Aufrechterhaltung der Bindungen weiter durchzuführen, aber ggf. der besonderen gegenwärtigen Situation anzupassen
(OLG Braunschweig, NJW 2020, 2038; OLG Schleswig, NZFam 2020, 632; AG Frankfurt a.M., FF 2020, 263; AG Frankfurt a.M., FamRZ 2020, 839; AG München, NJW 2020, 2039; AG Aachen, NJW 2020, 2039). Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Selbst eine Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung stellt kein Hindernis dar, weil der Kontakt zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts i.d.R. weiterhin erlaubt ist. Ist ausnahmsweise eine persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich, sollte immer der Umgang „auf Distanz“ genutzt werden durch Telefon und Videoanrufe.
Ergibt sich Bedarf für eine Änderung der Umgangsregelung, sind alle Beteiligten aufgerufen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
OLG Jena vom 1.7.2020 – 1 WF 214/20:

(...) " Der Senat weist darauf hin, dass die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie bezieht, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten. Hinzu kommt, dass eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, trotz der Coronakrise weiter gilt. Bei der Frage, wie man die persönliche Begegnung zwischen Eltern und Kind in Zeiten der Coronakrise am besten organisiert, dürfte eine Rolle spielen, wie das Kind zum anderen Elternteil gelangt und ob es auf dem Weg zu ihm mit weiteren Personen in Kontakt kommen würde bzw. wie sich das vermeiden ließe (z. B. durch Abholen mit dem Pkw). Ein nur allgemeines Risiko – wie die Möglichkeit, sich unterwegs trotz Vorsichtsmaßnahmen zu infizieren – dürfte nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung von der Umgangsregelung ausreichen. Zudem dürfte eine landesweite Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung, die Kontakt zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts weiterhin erlaubt, kein Hindernis darstellen".


Dr. Susanne v. Puttkamer Rechtsanwältin

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